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Rechtsgebiet Erbrecht
Das Erbrecht regelt die Vermögensnachfolge von Personen. Beratungsbedarf in diesem Bereich besteht vor allem bei der Planung und Gestaltung der künftigen Vermögensnachfolge, aber auch nach Eintritt des Erbfalles bei der Auseinandersetzung des Nachlasses.
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Künftige Vermögensnachfolge
Die eigene Vermögensnachfolge sollte sorgfältig geplant und so geregelt werden, daß Angehörige oder nahestehende Personen ausreichend abgesichert sind und die eigenen Vorstellungen auch in der Zukunft Bestand haben.
Gesetzliche Erbfolge und Testament
Wenn keine eigenen testamentarischen Verfügungen getroffen werden, gilt im Todesfall zwangsläufig das gesetzliche Erbrecht. Diese Erbfolgeregelung entspricht jedoch im Einzelfall nicht immer den Interessen der Betroffenen. Vielmehr wird häufig eine stärkere Begünstigung beispielsweise der Ehepartner gewünscht sein. Dies kann durch Verfügungen von Todes wegen mit Testament oder Erbvertrag, aber auch durch vorweggenommene Erbfolge bereits zu Lebzeiten geschehen.
Berücksichtigung der Erbschaftsteuer
Bei der Planung der Vermögensnachfolge ist stets auch die anfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer zu berücksichtigen. Jedoch sollte die Gestaltung der Vermögensnachfolge nicht alleine von den steuerlichen Rahmenbedingungen, sondern vor allem von den gewünschten erbrechtlichen Folgen bestimmt werden. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist es sinnvoll, die Steuerfreibeträge, die im Abstand von zehn Jahren immer wieder in voller Höhe zur Verfügung stehen, durch eine gezielte Auswahl der erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ganz auszunutzen.
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Eingetretener Erbfall
Bei der Aufteilung eines Nachlasses geht es vor allem um die Interessenvertretung von Erben, Miterben oder Pflichtteilsberechtigten. Häufig werden Ansprüche auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, Herausgabe der Erbschaft oder Auskunftsansprüche gegen Miterben geltend gemacht. Außerdem können sich Schenkungen des Erblassers auf Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche auswirken.
Soweit erforderlich, wird ein Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung beantragt. Dieser wird ggf. zur Vorlage bei Banken oder dem Grundbuchamt benötigt, wenn die Vermögenswerte des Erblassers übertragen werden sollen.
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