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| Neue Vorschriften zu Pflichtangaben in Geschäfts-Emails |
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Nach einer zum 01.01.2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung müssen Geschäftsleute nunmehr die Pflichtangaben, die bisher auf Geschäftsbriefen angeführt werden mußten, auch bei der elektronischen Kommunikation beachten.
Diese bislang kaum beachtete Gesetzeslage ergibt sich aus dem "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)" vom 10. November 2006, mit dem die Regelungen über Pflichtangaben, die beispielsweise in § 37a HGB für Kaufleute normiert sind, auf alle Arten von Geschäftsbriefen ("gleichviel welcher Form") ausgedehnt werden. Gleichlautende Änderungen finden sich für die OHG in § 125a HGB, für die GmbH in § 35a GmbHG, sowie in § 80 AktG und § 25a GenG.
Nach dem neuen Gesetzeswortlaut sind damit alle geschäftlichen Emails betroffen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind. Nicht als Geschäftsbriefe gelten z.B. Werbeschriften, die an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sind, sowie der Schriftverkehr zwischen einzelnen Abteilungen eines Unternehmens. Je nach Rechtsform des Unternehmens müssen die entsprechenden gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu Rechtsform und Sitz des Unternehmens, Registergericht und Registereintragsnummer etc. in den Geschäftsbriefen enthalten sein. Die Nichteinhaltung der Vorschriften kann als Wettbewerbsverstoß zu Abmahnungen führen.
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