|
|
 |
 |
| Fristablauf zum Jahresende 2008 im Urheberrecht |
 |
Nach der zum 1.1.2008 in Kraft getretene Reform des Urheberrechtes ist der Fristablauf der Übergangsregelung in § 137l UrhG zum 31.12.2008 zu beachten.
Mit dieser Regelung greift für Rechte an Nutzungsarten, die zum Vertragszeitpunkt noch unbekannt waren, eine gesetzliche Fiktion: Haben Urheber einem Vertragspartner alle wesentlichen Nutzungsrechte an seinem Werk ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Vertragszeitpunkt unbekannten Nutzungsrechte als ebenfalls eingeräumt.
Diese Rechtsübertragung können die Urheber nur abwenden, wenn sie der Nutzung innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist widersprechen. Diese Frist hängt vom Zeitpunkt der Bekanntheit der Nutzungsarten ab und beträgt ein Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes, wenn die Nutzungsart zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war. Der Widerspruch gegen den gesetzlichen Rechtserwerb von Nutzungsarten, die bei Vertragsschluß unbekannt, aber am 1.1.2008 bereits bekannt waren, kann daher nur bis zum 31.12.2008 erklärt werden.
Konkret betroffen sind beispielweise Altverträge, die zu einem Zeitpunkt geschlossen wurden, als die diversen Online-Nutzungsarten noch nicht bekannt waren. Da diese Nutzungsarten bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1.1.2008 bekannt waren, gelten die Rechte nach Fristablauf als eingeräumt, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen und die Urheber der neuen Nutzung nicht fristgerecht widersprechen.
|
 |
|
 |
|