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| Erbrechtsreform 2010 |
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Zum 1.1.2010 ist die Erbrechtsreform insbesondere mit Neuerungen des Pflichtteils- und Verjährungsrechts in Kraft getreten.
Im Rahmen des Pflichtteilsrechts wurde die Berücksichtigung von lebzeitigen Schenkungen des Erblassers insoweit geändert, als die Zuwendungen innerhalb der Zehnjahresfrist nunmehr abgestuft berücksichtigt werden.
Die erbrechtlichen Ansprüche unterliegen nunmehr grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren abhängig von der Kenntnis. Nach wie vor bestehen jedoch Ausnahmen zu dieser Regelung.
Weiter sieht die Gesetzesreform eine Änderung der Berücksichtigung von Pflegeleistungen vor, die von Abkömmlingen gegenüber dem Erblasser erbracht wurden. Die gesetzliche Anerkennung der Pflegeleistungen ist jedoch auch nach der Reform lückenhaft, so daß eine entsprechende lebzeitige Gestaltung oder Berücksichtigung im Rahmen letztwilliger Verfügungen zu empfehlen ist. |
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