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BGH-Entscheidung zum sog. Behindertentestament
In einem aktuellen Urteil stellt der Bundesgerichtshof fest, daß ein von behinderten Sozialleistungsempfängern erklärter Pflichtteilsverzicht gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht sittenwidrig und somit wirksam ist.

Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sind letztwillige Verfügungen, in denen Eltern eines behinderten Kindes durch Anordnung der Vor- und Nacherbschaft mit Testamentsvollstreckung bestimmen, daß das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlaßvermögen erhält, der Sozialhilfeträger aber auf dieses nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig.

Nunmehr ist auch die bislang umstrittene Frage der Sittenwidrigkeit von Pflichtteilsverzichten Behinderter entschieden. Der von einem behinderten Leistungsempfänger erklärte Pflichtteilsverzicht ist durch die Privatautonomie im Sinne einer "negativen Erbfreiheit" gedeckt. Der im Sozialhilferecht verankerte Nachranggrundsatz rechtfertigt hier keine Einschränkung dieser Privatautonomie. Der Sozialhilfeträger kann daher den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes nicht auf sich überleiten.

BGH, Urteil v. Januar 2011
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